Wo darf ich im Wald reiten – und wo nicht?
Nordrhein-Westfalen ist ein Reiterland: vom Münsterland über Sauerland und Bergisches Land bis in die Eifel. Gleichzeitig ist NRW auch eines der Bundesländer, in denen das Reitrecht besonders klar geregelt ist – inklusive Reitkennzeichenpflicht und der Möglichkeit, dass Kreise/kreisfreie Städte per Allgemeinverfügung lokal strengere oder lockerere Regeln festlegen. Genau diese Mischung sorgt in der Praxis oft für Verwirrung und mach das Waldbetretungsrecht in NRW so komplex.
Eine grobe Übersicht über alle Bundesländer findest du in diesem Artikel.
Hinweis: Dieser Artikel stellt den Stand im Januar 2026 dar. Regeln und Gesetze können sich ändern. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar
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- Freie Landschaft (Feldflur, Wege außerhalb des Waldes): Reiten ist über den Gemeingebrauch hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
- Wald: Reiten ist (zusätzlich zu öffentlichen Verkehrsflächen) auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf nach StVO gekennzeichneten Reitwegen erlaubt.
- Fahrwege = befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.
- Kreise/kreisfreie Städte dürfen abweichend regeln (Freigabe weiterer Wege oder Beschränkung nur auf Reitwege) – per Allgemeinverfügung.
- Reitkennzeichen + Jahresplakette sind Pflicht, wenn du in freier Landschaft oder im Wald reitest (gut sichtbar, beidseitig am Pferd).
- Nationalpark Eifel: Reiten nur auf ausgewiesenen Reitrouten („Reitspuren“).
1) Rechtsgrundlage in NRW: Was ist der zentrale Paragraf?
Die Kernregel steht im Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW), § 58 „Reiten in der freien Landschaft und im Walde“. Dort wird ausdrücklich getrennt zwischen:
- Freier Landschaft (also außerhalb des Waldes) und
- Wald (eigenes Regime, andere Wegtypen).
Zusätzlich wichtig: § 62 LNatSchG NRW regelt die Kennzeichnung von Reitpferden (Reitkennzeichen/Plakette) und die Reitabgabe.
2) Wo darf ich in NRW reiten?
A) In der „freien Landschaft“ (Feldflur, Wege außerhalb des Waldes)
§ 58 Abs. 1 sagt: Reiten ist (über den Gemeingebrauch öffentlicher Verkehrsflächen hinaus) auf privaten Straßen und Wegen zum Zweck der Erholung gestattet.
Praxisübersetzung:
- Auf öffentlichen Straßen darfst du im Rahmen des Straßenverkehrs reiten (StVO-Thema).
- Zusätzlich darfst du – für Erholungszwecke – private Wege/Straßen nutzen, aber nicht „querfeldein“ über bewirtschaftete Flächen.
B) Im Wald
§ 58 Abs. 2 ist in NRW die entscheidende Stelle. Danach ist Reiten im Wald (zusätzlich zu öffentlichen Verkehrsflächen) erlaubt auf:
- privaten Straßen,
- privaten Fahrwegen, und
- nach StVO gekennzeichneten Reitwegen.
Was ist ein Fahrweg?
Das Gesetz definiert Fahrwege als befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.
Daumenregel: Ein Fahrweg ist in der Praxis meist ein „Forst-/Wirtschaftsweg“, der tragfähig und breit genug ist, dass sich Nutzer begegnen können (nicht der schmale Pfad).
3) Wo darf ich in NRW nicht reiten?
In der Praxis sind die häufigsten Fehlerquellen:
A) Im Wald abseits von Straßen und Wegen
Beispiele: Waldschneisen, Rückegassen, Wildwechsel – das ist ausdrücklich „nicht auf Wegen“ und damit regelmäßig unzulässig.
B) Auf Trampelpfaden und Wanderwegen, die nicht „fahrweg-tauglich“ sind
Viele „schöne“ Singletrails sind rechtlich problematisch, wenn sie nicht als Fahrweg einzustufen sind oder nicht als Reitweg gekennzeichnet sind. Der Kreis Soest formuliert das sehr klar: Trampelpfade/Wanderwege oder Wege, die nach Anlage/Beschaffenheit nicht für Fahrverkehr bestimmt sind, sind fürs Reiten nicht erlaubt.
C) Außerhalb von Wegen in Schutzgebieten
Außerhalb von Straßen und Wegen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie geschützten Biotopen ist Reiten grundsätzlich nicht erlaubt.
D) Privatbereiche
Für Höfe, Gärten, Parkanlagen etc. brauchst du das Einverständnis des Eigentümers.
4) Der NRW-Sonderpunkt: Kreise/kreisfreie Städte dürfen lokal anders regeln
NRW ist besonders, weil § 58 bewusst Spielräume schafft:
- Freigabe bei geringem Reitaufkommen: Kreise/kreisfreie Städte können per Allgemeinverfügung das Reiten im Wald über Abs. 2 hinaus auf allen privaten Wegen zulassen.
- Beschränkung bei hohem Erholungsdruck: In stark genutzten Erholungswäldern können sie das Reiten auf gekennzeichnete Reitwege beschränken.
- Reitverbote auf einzelnen Wegen: Wenn Konflikte/Schäden drohen, können für bestimmte Wege Reitverbote festgelegt werden (mit StVO-Kennzeichnung).
Warum das wichtig ist: Du kannst in NRW zwei benachbarte Kreise haben, in denen sich die praktische Regel spürbar unterscheidet.
Realitätscheck: Laut einer NRW-Übersicht (VFD) haben bereits viele Kreise/kreisfreie Städte diese Möglichkeiten genutzt; in einem großen Teil der Kreise gibt es Beschränkungen auf (ausgewiesene) Reitwege – teils flächig, teils waldbezogen.
So findest du die Regel für deinen Kreis:
- Nutze die NRW-Umweltkarten/Portale als Einstieg, um lokale Ebenen und Hinweise zu finden.
- Alternativ liefern Reiterverbände oft Linklisten/Karten zu den Kreisregelungen.
5) Reitkennzeichen & Reitplakette: In NRW faktisch Pflichtprogramm
Wer in NRW in freier Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.
Was bedeutet das praktisch?
- Du bekommst ein halterbezogenes Reitkennzeichen (gelbe Tafeln) und eine jährlich zu erneuernde Plakette.
- Die Reitabgabe ist zweckgebunden für Anlage/Unterhaltung von Reitwegen, Beschilderung und Ersatzleistungen bei Schäden.
Viele Kommunen (z. B. Kreis Lippe, Kreis Soest) erklären zudem ausdrücklich, dass ohne gültiges Kennzeichen das Reiten im Wald/in der freien Landschaft nicht zulässig ist und Verstöße ordnungswidrig sein können.
6) Sonderfall: Nationalpark Eifel
Für NRW ist der wichtigste Sonderfall der Nationalpark Eifel. Grundsätzlich gilt in Nationalparks: Reiten nur auf eigens dafür ausgewiesenen Wegen, um Natur zu schützen und Nutzung zu lenken.
Der Nationalpark Eifel setzt das konkret um:
- Es gibt ausgewiesene „Reitspuren“ (rund 65 km), die parallel zu bestehenden Wanderwegen verlaufen.
Praxisregel: Im Nationalpark reitest du nicht „nach Gefühl“, sondern konsequent nach den ausgewiesenen Reitrouten.
7) Kleiner, aber sehr hilfreicher Punkt: Pferd führen statt reiten
§ 58 Abs. 9 stellt klar: Das Führen von Pferden richtet sich grundsätzlich nach den Reitvorschriften; im Wald ist das Führen darüber hinaus auf allen Wegen gestattet (auch in Bereichen, in denen das Reiten ggf. eingeschränkt ist).
Wichtig: In sehr strengen Schutzgebieten können zusätzliche Regeln greifen. Aber als Grundmechanik im Wald ist das für Engstellen/Begegnungen ein relevanter Praxishebel.
8) NRW-Praxis: So planst du eine rechtssichere Route
- Kreisregel prüfen (Allgemeinverfügung/Regelung): Ist dein Wald ggf. „nur Reitwege“ oder „alle privaten Wege“?
- Im Wald Fahrwege priorisieren: tragfähige Forst-/Wirtschaftswege; keine Pfade.
- Schutzgebiets-Check: NSG/LSG/Biotop – außerhalb von Wegen tabu; Nationalpark nur ausgewiesene Reitrouten.
- Reitkennzeichen/Plakette: vor dem ersten Ausritt klären und jährlich erneuern.
- Vor Ort zählt Beschilderung/Sperrung: Holzernte, Wegesperren, Schutzmaßnahmen sind nicht „optional“.
Fazit
In NRW ist das Reitrecht im Kern klar:
- Freie Landschaft: private Straßen und Wege sind (zusätzlich zu öffentlichen Verkehrsflächen) erlaubt.
- Wald: erlaubt sind private Straßen, Fahrwege (befestigte/naturfeste Waldwirtschaftswege) und gekennzeichnete Reitwege.
Die größte NRW-Besonderheit sind die kreisweisen Abweichungen per Allgemeinverfügung – und die Reitkennzeichenpflicht, die du organisatorisch sauber lösen solltest.

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