Wo darf ich reiten – und wo besser nicht?
Das Saarland ist (trotz seiner geringen Fläche) ein echtes „Waldland“ – und für Reiterinnen und Reiter zugleich vergleichsweise unkompliziert. Der Grund: Das Landeswaldgesetz ist seit der Reform Anfang der 2000er Jahre in wichtigen Punkten sehr reitfreundlich ausgestaltet. Gleichzeitig gilt aber weiterhin: „Erlaubt“ heißt nicht „überall sinnvoll“ – und schon gar nicht „konfliktfrei“. Wer die Spielregeln kennt, reitet entspannter, schont Wege und Wild und vermeidet Ärger mit Forst, Jagd oder anderen Erholungssuchenden. Wir schauen ins Waldbetretungsrecht im Saarland
Hinweis: Das ist eine verständliche Einordnung der Regeln und ihrer Praxisfolgen, keine Rechtsberatung. Vor Ort können Sperrungen, Forstarbeiten und Schutzgebietsverordnungen die Lage zusätzlich verschärfen – Schilder und Anweisungen sind immer ernst zu nehmen.
Eine grobe Übersicht über alle Bundesländer findest du in diesem Artikel.
1) Die wichtigsten Rechtsquellen im Überblick
Für das Reiten sind im Saarland vor allem drei Ebenen relevant:
- Landeswaldgesetz (LWaldG Saarland) – regelt das Betreten des Waldes, definiert, was im Wald als „Weg“ zählt und wann/wo das Reiten untersagt werden kann.
- Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) – regelt das Betreten der „freien Landschaft“ (Feldflur, Wiesen, Fluren) und die Sonderregeln für landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit.
- Sonderregeln in Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Nationalpark, Biosphärenreservat) – hier können zusätzliche Wegegebote/Verbote gelten, teils über Verordnungen oder Managementpläne.
Wichtig: Der Artikel ist eine praxisnahe Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel zählen Beschilderung vor Ort und die jeweilige Schutzgebietsverordnung.
2) Grundsatz im Saarland: Reiten ist im Wald grundsätzlich erlaubt – aber nicht „überall“
2.1 Reiten gehört ausdrücklich zum „Betreten“ des Waldes
Das Landeswaldgesetz stellt klar, dass zum Betreten des Waldes auch Radfahren, Reiten und Kutschfahren zählen.
2.2 Wo genau darf ich im Wald reiten?
Der Kernsatz für Reiterinnen und Reiter lautet:
- Im Wald ist das Reiten auf Wegen und Straßen erlaubt.
- Abseits von Wegen und Straßen darfst du nur mit Zustimmung des Waldbesitzers reiten.
Das ist im Saarland der entscheidende Punkt: Du musst nicht „ausgewiesene Reitwege“ suchen – aber du musst zuverlässig erkennen, ob du wirklich auf einem „Weg“ im Sinne des Gesetzes bist.
3) Der häufigste Streitpunkt: Was zählt im Saarland als „Weg“?
Das Landeswaldgesetz definiert den Weg sehr konkret:
Ein „Weg“ ist ein nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter, dauerhaft angelegter oder naturfester forstlicher Wirtschaftsweg.
Und es grenzt ebenso klar ab, was keine Wege sind und daher nicht beritten werden dürfen (ohne ausdrückliche Zustimmung des Waldbesitzers):
- Fußpfade
- Rückeschneisen / Rückegassen
- Maschinenwege
- Gliederungslinien der Betriebsplanung
3.1 Praxis-Check vor Ort: „Weg“ oder „kein Weg“?
Typischer forstlicher Wirtschaftsweg (meist erlaubt):
- breiter als ein Pferd (oft 2–4 m, manchmal mehr)
- erkennbar dauerhaft angelegt: gleichmäßige Linienführung, wiederkehrende Nutzung
- „naturfest“: verdichteter Boden, Schotter, Drainage/seitliche Gräben, tragfähiger Untergrund
- oft für Forstfahrzeuge geeignet, ohne dass man sofort tief einsinkt
Rückegasse/Rückeschneise (meist nicht erlaubt):
- wirkt manchmal „wie ein Weg“, ist aber eher eine Arbeitslinie im Bestand
- häufig: tiefe Spurrillen, aufgeworfene Erde, Holzreste, wechselnde Breite, plötzliches „Auslaufen“
- wird saisonal stark genutzt (Holzernte) und kann danach monatelang „rumplig“ oder matschig bleiben
Fußpfad/Singletrail (meist nicht erlaubt):
- schmal, trittig, oft nur 30–60 cm
- kurvig, eng, mit Wurzeln/Steinen – typisch für Wanderpfade („Traumpfad“-Charakter)
- häufig nur als „Steig“ gedacht (Konfliktpotenzial mit Wandernden ist hier besonders hoch)
Wenn du möchtest: Deine bereits angefragte Infobox „Wegtyp erkennen“ passt hier perfekt als Einbaukasten – gerade weil Rückegassen im Saarland in der Praxis wirklich oft „wegähnlich“ wirken.
4) Wo darf ich im Wald nicht reiten?
Neben „abseits von Wegen“ gibt es weitere klare No-Gos bzw. Bereiche, die nur mit Zustimmung des Waldbesitzers betreten werden dürfen – und die für Reiter besonders relevant sind:
- gesperrte Waldflächen und Waldwege (Sperrung muss beachtet werden)
- Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen
- Flächen mit Holzeinschlag / Aufarbeitung (dort hat Arbeitssicherheit Vorrang)
- Reiten abseits von Wegen und Straßen (ohne Zustimmung)
Merksatz: Sobald du in Bereiche kommst, die klar „Betriebsfläche“ sind (Kultur, Zaun, Holzpolter, Harvesterspuren), bist du nicht mehr im „Erholungsmodus“, sondern im Arbeitsbereich.
5) Sperrungen und Verbote: Wer kann Reiten wo untersagen?
5.1 Sperrung ganzer Waldflächen (§ 26 LWaldG)
Ein Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken – braucht dafür aber grundsätzlich eine Genehmigung der Forstbehörde und einen wichtigen Grund (Wald-/Wildbewirtschaftung oder Schutz der Waldbesucher).
Das ist relevant bei:
- Holzernte, Rückearbeiten
- Sturm-/Schneebruch, akute Gefahren
- Waldschutzmaßnahmen, Jagd-/Wildschutzthemen (praktisch oft über zeitweise Weglenkung)
5.2 Reitverbot auf einzelnen Wegen (§ 27 LWaldG)
Zusätzlich kann die Forstbehörde auf Antrag (Waldbesitzer oder Gemeinde) das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn es z. B. wegen hoher Nutzungsdichte oder anderer Gründe zu erheblicher Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Die Sperrung wird durch Schilder kenntlich gemacht.
Praxis: Das trifft typischerweise Engstellen, stark frequentierte Freizeitwege, konfliktträchtige „Premiumwanderwege“ oder Bereiche mit besonderen Gefährdungen.
6) Markierte Wanderwege, Reitwege, Radwege: Was bedeutet die Markierung?
Ein oft missverstandener Satz im LWaldG:
- Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradweg braucht die Zustimmung des Waldbesitzers.
- Die Kennzeichnung schließt andere Nutzungen nicht automatisch aus.
Das heißt in der Praxis:
- Ein markierter Wanderweg ist nicht automatisch „Reitverbot“. Entscheidend ist, ob es ein Weg im Sinne des LWaldG ist (Wirtschaftsweg) – oder ein Fußpfad/Steig.
- Umgekehrt: Nur weil ein Weg „wie ein Weg“ aussieht, ist er nicht automatisch ein „Weg“ im gesetzlichen Sinn (Stichwort Rückegasse/Maschinenweg).
7) Reiten außerhalb des Waldes: Freie Landschaft, Feldwege, Wiesen und Äcker
Das Saarländische Naturschutzgesetz regelt die Erholung in der freien Landschaft. Für Reiter sind zwei Punkte zentral:
- Grundsätzlich ist Reiten auf Wegen gestattet.
- Landwirtschaftliche Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.
Nutzzeit ist:- zwischen Bestellung und Ernte
- bei Grünland: 1. April bis 15. Oktober
7.1 Darf ich außerhalb der Nutzzeit über Wiesen reiten?
Das Gesetz formuliert das strenge Wegegebot ausdrücklich für die Nutzzeit. Daraus folgt: Außerhalb der Nutzzeit ist das Betreten (und damit in der Logik des Gesetzes auch das Reiten) weniger restriktiv, aber: Eigentumsrechte und lokale Regeln (z. B. Schutzgebiete) können trotzdem Grenzen setzen. In der Praxis ist „Wiese queren“ fast immer konfliktträchtig (Boden, Narbenschäden, Hundethema, Jagd, Weidetiere). Wer auf Tour stressfrei bleiben will, bleibt auch außerhalb der Nutzzeit bevorzugt auf Wegen.
8) Sonderfälle im Saarland: Schutzgebiete mit eigenen Spielregeln
8.1 Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler – und was das LWaldG dazu sagt
Das Landeswaldgesetz stellt ausdrücklich klar, dass das Betreten (inkl. Reiten) auch in Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern und im Nationalpark grundsätzlich gestattet ist – soweit es nicht ausdrücklich untersagt ist.
Das ist wichtig, weil viele Menschen automatisch annehmen: „NSG = Reiten verboten“. Im Saarland stimmt das pauschal nicht – es kommt auf die jeweilige Schutzgebietsverordnung und Beschilderung an.
8.2 Nationalpark Hunsrück-Hochwald (saarländischer Teil)
Der Nationalpark ist länderübergreifend (RLP/Saarland). Grundsätzlich gilt: Der Park ist frei zugänglich, aber die Besucherlenkung läuft über definierte Regeln und Pläne.
Für Reiter besonders relevant:
- Es gibt einen Wegeplan, der die Wege im Nationalpark ausweist – ausdrücklich inklusive Reitwegen.
- Nationalparks verfolgen typischerweise eine strenge Besucherlenkung: Reiten ist nur auf eigens dafür ausgewiesenen Wegen vorgesehen, um Wildnisentwicklung und Konfliktprävention zu sichern.
- Praktisch bietet der Nationalpark auch geführte Reittouren an (in Kooperation mit Forst).
Konsequenz für die Tourplanung: Im Nationalpark nicht „frei nach Gefühl“ auf jedem Waldwirtschaftsweg reiten, sondern konsequent an offizieller Wegeführung, Karten/Wegeplan und Beschilderung orientieren.
8.3 Biosphärenreservat Bliesgau (Kernzonen)
Im Biosphärenreservat Bliesgau (inkl. Kernzonen) wird in regionalen Reitkonzepten zusammengefasst:
- Reiten ist auf Wegen erlaubt – auch innerhalb der als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Kernzone.
- Außerhalb der Wege ist das Betreten der Kernzone verboten (Wegegebot).
Für Wanderreiter bedeutet das: Gerade im Bliesgau lohnt es sich, Wege strikt zu priorisieren und Abkürzungen konsequent zu vermeiden.
9) Weitere Regeln, die du als Reiter im Saarland kennen solltest
9.1 Kutsche/Gespann ist rechtlich „sensibler“ als Reiten
Ein Punkt, der gerne übersehen wird: Das Fahren mit Kutschen (und Hundegespannen) ist nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig.
Wer also vom Sattel auf „Fahren“ wechselt, muss im Saarland rechtlich mehr absichern.
9.2 Organisierte (gewerbliche) Veranstaltungen
„Organisierte Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter“ sind nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig.
Für Ritte mit Ausschreibung/Startgeld, kommerzielle Kurse oder touristische Angebote ist das ein wichtiger Punkt.
9.3 Benutzung auf eigene Gefahr – und Rücksichtspflichten
Das LWaldG betont:
- Waldnutzung erfolgt auf eigene Gefahr
- keine neuen Verkehrssicherungspflichten
- Verhalten muss Waldgemeinschaft/Bewirtschaftung schützen und die Erholung anderer nicht beeinträchtigen
Das ist die juristische Grundlage für den „Wanderreit-Knigge“: Tempo reduzieren, frühzeitig kommunizieren, notfalls absteigen, Wege nicht aufweichen, keine Ausweichtritte ins Bankett.
10) Praxis: Entscheidungsroutine für stressfreie Saarland-Ritte
Wenn du nur eine Routine mitnimmst, dann diese:
- Bin ich im Wald?
→ Dann gilt: Reiten nur auf Wegen/Straßen; „Weg“ eng auslegen. - Ist es ein forstlicher Wirtschaftsweg (dauerhaft/naturfest)?
→ Ja: grundsätzlich ok.
→ Nein/unsicher (Steig, Rückegasse, Maschinenweg): nicht reiten, alternative Route. - Gibt es Beschilderung/Sperrung/Holzeinschlag?
→ Sperrung/Arbeitsbereich: nicht hinein, auch wenn es „nur kurz“ wäre. - Bin ich in Schutzgebiet/NP/Bliesgau-Kernzone?
→ Dann zusätzliche Wegegebote und ggf. nur ausgewiesene Reitwege. - Bin ich in der Feldflur auf landwirtschaftlicher Fläche?
→ In der Nutzzeit: nur auf vorhandenen Wegen.
11) Kurz & klar: Die wichtigsten Antworten in 60 Sekunden
- Im Saarland darfst du im Wald grundsätzlich reiten – aber nur auf Wegen und Straßen.
- Fußpfade, Rückegassen/Rückeschneisen, Maschinenwege sind keine Wege (ohne Zustimmung tabu).
- Abseits von Wegen/Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers.
- Landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen (Grünland 1.4.–15.10.).
- Nationalpark Hunsrück-Hochwald: Wegeplan mit Reitwegen, in Nationalparks typischerweise nur ausgewiesene Wege nutzen

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