Wo darf ich reiten – und wo besser nicht?
Schleswig-Holstein ist für viele Reiterinnen und Reiter ein Bundesland der Gegensätze: wenig Wald, viele Wirtschaftswege, dazu Küste, Strand, Dünen und ein engmaschiges Netz an Deichen und Hochwasserschutzanlagen. Genau diese Mischung sorgt in der Praxis für Unsicherheit: Darf ich hier noch reiten, oder bin ich schon „falsch abgebogen“? Was das Waldbetretungsrecht in Schleswig-Holstein dazu sagt:
Dieser Artikel ordnet die Regeln so, dass du sie vor Ort anwenden kannst – mit besonderem Fokus auf zwei typische Schleswig-Holstein-Themen: Sachsenwald und Deiche/Küstenschutz.
Hinweis: Das ist eine verständliche Einordnung der Regeln und ihrer Praxisfolgen, keine Rechtsberatung. Vor Ort können Sperrungen, Forstarbeiten und Schutzgebietsverordnungen die Lage zusätzlich verschärfen – Schilder und Anweisungen sind immer ernst zu nehmen.
Eine grobe Übersicht über alle Bundesländer findest du in diesem Artikel.
1) Die wichtigsten Grundprinzipien in SH (in einem Satz)
In Schleswig-Holstein ist Reiten im Wald deutlich restriktiver als in vielen anderen Ländern: Erlaubt ist es grundsätzlich nur auf ausgewiesenen Reitwegen, auf bestimmten Straßen und auf öffentlichen (gewidmeten) Wegen – und an der Küste kommen Strand- und Deichregeln hinzu.
2) Reiten im Wald in Schleswig-Holstein: erlaubt, wenn …
Die zentrale Norm ist § 18 Landeswaldgesetz SH („Reiten im Wald“). Kernaussage:
Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet
- auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen)
- auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke
- auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen
Was bedeutet das in der Praxis?
A) „Reitweg“ ist nicht „Waldweg“
Ein Forstweg, Rückeweg oder Trampelpfad ist nicht automatisch ein Reitweg. Reitwege müssen erkennbar ausgewiesen/gekennzeichnet sein.
Typische Erkennungsmerkmale vor Ort:
- StVO-Schild „Reitweg“ (blaues Rundschild) oder lokale Reitweg-Markierung.
- Wegweiser/Plaketten mit Hufeisen-/Reitsymbol (je nach Region/Verein/Forst).
- Offizielle Reitroute-Beschilderung (Pfosten/Schilder).
B) Öffentliche Widmung: praktisch schwer zu erkennen
„Dem öffentlichen Verkehr gewidmet“ ist ein juristischer Status (Straßen-/Wegerecht). Vor Ort kannst du nur Indizien nutzen:
- StVO-Beschilderung, Straßennamensschilder, regelmäßiger öffentlicher Verkehr
- Ausgebauter, durchgehend angebundener Weg (z. B. zwischen Orten)
- Kommunale Wegweiser
Wichtig: Nur weil viele Leute dort spazieren, ist ein Weg nicht automatisch öffentlich gewidmet.
C) Private Straßen mit fester Decke
Im Wald dürfen in SH auch private, befestigte Straßen (asphaltiert/betoniert/vergleichbar) beritten werden.
Das ist rechtlich zwar ein „Türöffner“, praktisch aber konfliktträchtig (Anlieger, Verkehr, Jagd, Forst). Hier gilt besonders: langsam, rücksichtsvoll, kein Galopp.
3) Reiten in der „freien Landschaft“: Feldwege, Knicks, Weiden, Moore
Außerhalb des Waldes greift § 30 LNatSchG SH („Betreten der freien Landschaft“). Er erlaubt grundsätzlich die Erholung in der Landschaft – für Reiter aber mit einer klaren Einschränkung:
Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind.
Was heißt „trittfest“?
Das Gesetz definiert es nicht in einem einzigen Satz, aber die Praxis ist eindeutig: Ein Weg gilt als „trittfest“, wenn er bei üblicher Nutzung nicht durch Huftritt zerstört wird (keine tiefen Trittlöcher, kein „Aufpflügen“ der Tragschicht, keine nachhaltige Verschlammung).
Grobe Faustregel vor Ort:
- Trittfest: tragfähiger Schotter, fester Sand/Feinmaterial mit guter Bindung, trockener Grasweg mit stabilem Unterbau
- Nicht trittfest: aufgeweichte Spuren, moorige Passagen, tiefer loser Sand, frisch bearbeitete Bankette, nasse Wiesen- oder Ackerränder
Wenn du bei Schritt schon merkst, dass sich der Weg „öffnet“ oder Hufe einsinken: absteigen/umkehren/Alternative.
Wichtig: Schutzgebiete schlagen die „Normalregel“
§ 30 verweist ausdrücklich darauf, dass bei Schutzgebieten die Maßstäbe aus Schutzzweck und Schutzverordnung folgen.
Das bedeutet: In vielen Naturschutzgebieten (und teils auch in Landschaftsschutzgebieten) ist Reiten nur auf ausdrücklich freigegebenen Wegen erlaubt – oder ganz untersagt.
4) Küste, Strand, Dünen: Reiten ist möglich – aber zeitlich und örtlich stark gelenkt
A) „Gemeingebrauch am Meeresstrand“: die Grundregel
§ 32 LNatSchG SH regelt den Strandzugang. Entscheidend für Reiter:
Auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb ist Reiten vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt.
Das bringt zwei wichtige Konsequenzen:
- In der Hauptsaison ist Strandreiten meist nur in ausgewiesenen Bereichen oder zu bestimmten Uhrzeiten möglich.
- Gemeinden können per Satzung abweichende/konkretere Regeln festlegen (z. B. bestimmte Strandabschnitte, Zeitfenster, Reitkorridore).
B) Dünen und Strandwälle: besonders sensibel
Zusätzlich gibt es Schutzvorschriften für Strand, Dünen und Strandwälle (§ 33 LNatSchG SH). Die Naturschutzbehörde kann zudem Strandteile sperren und Reiten einschränken/untersagen.
Praktisch heißt das: Dünenbereiche sind in der Regel tabu – nutze nur gekennzeichnete Zugänge/Wege.
C) Praxis für Reitende an der Küste
- Reite (wenn erlaubt) in Schritt an Übergängen, bei Menschenansammlungen, nahe Strandkörben.
- Nutze ausgewiesene Reitstrecken und halte dich an lokale Zeitfenster.
- Meide Brut- und Rastzonen von Vögeln konsequent (Beschilderung/Absperrungen).
5) Besonderheit Schleswig-Holstein: Deiche & Hochwasserschutzanlagen (Küstenschutz)
Das ist der Punkt, an dem viele unabsichtlich falsch liegen – weil Deiche wie „harmlose Wege“ wirken.
Der rechtliche Kern: § 70 Landeswassergesetz SH
Auf Deichen gilt:
- Jede Benutzung, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig.
- Insbesondere verboten ist „zu reiten … außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten“.
Übersetzt:
- Auf dem Deichkörper (Krone/Böschung/Grasnarbe): Reiten ist grundsätzlich verboten.
- Ausnahme: Wenn es einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungsweg (typisch: befestigter Unterhaltungs-/Verteidigungsweg) gibt und du dich auf genau diesem Weg bewegst (inkl. erlaubter Überfahrten), kann es rechtlich zulässig sein.
In der Praxis sind solche Wege aber häufig zusätzlich beschränkt (Schutz, Beschilderung, lokale Anordnungen).
Warum sind Deiche so streng?
Weil Huftritt – besonders bei Nässe – die Grasnarbe, den Unterbau und die Dichtigkeit schädigen kann. Deiche sind Hochwasserschutz-Infrastruktur, keine „normale Landschaft“.
Vor-Ort-Erkennung: Bin ich auf einem Deich?
- Erhöhter Damm, oft mit Schafbeweidung, Deichkronenweg, Entwässerungsgräben
- Schilder wie „Deich“, „Deichschutz“, „Deichverteidigungsweg“, „Betreten auf eigene Gefahr“
- Küstennahe lineare Bauwerke mit typischem Profil (Böschung seeseitig/landseitig)
Wenn du unsicher bist: behandle die Strecke als Deichbereich und weiche auf landseitige Wege aus.
6) Besonderheit: Sachsenwald (Kreis Herzogtum Lauenburg)
Der Sachsenwald ist groß, sehr bekannt – und in der Praxis für Reiter nur entspannt nutzbar, wenn man das lokale System akzeptiert.
Was ist dort „anders“?
Im Sachsenwald gibt es ein organisiertes Reitwegenetz mit eigenen Nutzungsbedingungen (typisch für große private Waldflächen, in denen Reiten sonst schnell zu Konflikten führt).
Nach den veröffentlichten Regeln gilt dort u. a.:
- Reiten ist nur auf ausgewiesenen Reitwegen erlaubt.
- Die Nutzung setzt eine Reitkarte voraus (Gültigkeit jährlich, z. B. 1.4.–31.3.).
- Die Reitkarte soll sichtbar mitgeführt werden; zusätzlich ist ein Ausweis mitzuführen.
- Reitwege sind vor Ort mit einem Hufeisen markiert.
- Reiten in der Dämmerung ist untersagt.
Das ist in der Praxis der entscheidende Punkt: Wenn du im Sachsenwald unterwegs bist, plane so, als gäbe es ein „offizielles“ Wegenetz, und alles außerhalb ist tabu.
7) Entscheidungshilfe „in 20 Sekunden“: Darf ich hier reiten?
Schritt 1: Wald oder freie Landschaft?
- Wald → nur Reitweg-Markierung oder öffentlicher Weg oder private befestigte Straße.
- Freie Landschaft → öffentliche Wege ok; Privatwege nur trittfest oder als Reitweg markiert.
Schritt 2: Küste/Strand?
- In der Saison (Badebetrieb): prüfe Zeitfenster/Abschnitte (Gemeinderegeln!).
- Dünen/Schutzbereiche meiden; Sperrungen beachten.
Schritt 3: Deich/Hochwasserschutzanlage?
- Auf dem Deichkörper: Reiten grundsätzlich verboten.
- Nur auf öffentlich gewidmeten Deichverteidigungswegen/Überfahrten überhaupt denkbar – und auch dann nur, wenn keine weiteren Verbote greifen.
Schritt 4: Sachsenwald?
- Ohne Reitkarte und ohne Hufeisen-markierten Reitweg: nicht reiten.
8) Typische Fehler, die in SH besonders oft passieren
- „Sieht aus wie ein Weg, also wird’s schon gehen“ – im Wald in SH häufig falsch, wenn keine Reitweg-Ausweisung da ist.
- Deichkrone als Panorama-Route – rechtlich und sachlich ein No-Go (Küstenschutz).
- Strand „früh morgens geht schon“ – kann stimmen, muss aber in der Gemeindesatzung stehen.
- Schutzgebiet übersehen – gerade an der Küste sind NSG/Brutareale oft engmaschig.

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