Hilfe, ein Spaziergänger! Das „Recht am eigenen Bild“ für Reiter erklärt

Im ersten Teil haben wir uns angesehen, wann du Gebäude und Landschaften fotografieren darfst (Panoramafreiheit). Doch was passiert, wenn dein Pferd perfekt posiert, aber im Hintergrund Tante Erna gerade ihren Dackel ausführt? Oder wenn du ein Foto von der Reitstunde postest und im Hintergrund andere Reiter zu sehen sind?

Hier verlassen wir das Urheberrecht und betreten das Feld der Persönlichkeitsrechte. Konkret geht es um das „Recht am eigenen Bild“ (geregelt im Kunsturhebergesetz, kurz KUG, und der DSGVO). Für Reiter und Stallbesitzer ist dieses Thema ein Minenfeld – aber eines, durch das wir dich jetzt sicher navigieren.


Teil 1: Die Goldene Regel – § 22 KUG

Das Grundgesetz sagt: Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Die Grundregel lautet: Du darfst ein Bild, auf dem eine Person erkennbar ist, nur dann verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen (Instagram, Facebook, Blog, Website), wenn die abgebildete Person eingewilligt hat.

Wann ist jemand „erkennbar“? Das ist strenger, als du denkst. Es reicht nicht, einen schwarzen Balken über die Augen zu legen. Eine Person ist erkennbar, wenn Bekannte sie identifizieren können anhand von:

  • Gesichtszügen
  • Körperhaltung und Statur
  • Besonderen Merkmalen (Tattoos, auffällige Kleidung)
  • Begleitumständen (z.B. „Das ist doch das Pferd von Lisa, also muss die Reiterin Lisa sein!“)

Teil 2: Die Ausnahme – Der Spaziergänger als „Beiwerk“

Jetzt kommen wir zu deiner Frage: Was ist mit dem Fußgänger im Hintergrund?

Zum Glück gibt es Ausnahmen (§ 23 KUG). Du brauchst keine Erlaubnis, wenn die Personen nur „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ sind.

Aber wann ist jemand Beiwerk und wann Hauptmotiv? Hier hilft der juristische „Wegdenk-Test“:

  1. Stell dir vor, du retuschierst die Person aus dem Bild.
  2. Ändert sich dadurch die Aussage oder der Charakter des Bildes?
    • Nein: Das Bild wirkt genauso, es fehlt nichts Wichtiges. -> Die Person ist Beiwerk. Veröffentlichung erlaubt.
    • Ja: Das Bild wirkt leer oder verliert seinen Sinn. -> Die Person ist Teil des Motivs. Einwilligung nötig!

Beispiel: Du fotografierst dein Pferd vor dem Brandenburger Tor. Hunderte Touristen laufen im Hintergrund herum. Sie sind winzig und austauschbar. Sie sind Beiwerk.


Teil 3: Reiter-Spezial – Die typischen Fallen im Stallalltag

Für uns Reiter ist die Situation oft komplizierter als für den Touristen in Berlin. Gehen wir die klassischen Szenarien durch:

1. Der Ausritt: Spaziergänger und Radfahrer

Du machst ein Foto von deinem Pferd auf dem Waldweg. 20 Meter dahinter läuft ein Wanderer.

  • Erlaubt: Wenn der Wanderer zufällig durchs Bild läuft, unscharf im Hintergrund ist und dein Pferd klar das Hauptmotiv bildet (Fokus, Bildkomposition).
  • Verboten: Wenn der Wanderer so nah ist, dass man ihn gut erkennt, oder wenn er etwas „Lustiges“ macht (z.B. stolpert), das den Blick auf sich zieht. Dann wird er vom Beiwerk zum Blickfang.

2. Die Reithalle / Der Reitplatz

Du filmst dich beim Training oder machst ein Foto für Instagram („Endlich klappt der Galoppwechsel!“). Im Hintergrund reiten Susi und Peter.

  • Das Problem: In der Reithalle sind meist nur wenige Reiter. Sie sind oft groß im Bild zu sehen. Zudem kennt in der „Stall-Community“ jeder jeden. Die Erkennbarkeit ist hier extrem hoch.
  • Rechtlich: Susi und Peter sind hier selten nur „Landschafts-Beiwerk“. Sie sind Teil des Geschehens „Reitbetrieb“.
  • Fazit: Wenn andere Reiter erkennbar sind: Nicht posten ohne zu fragen! Oder unkenntlich machen (Smiley aufs Gesicht / Weichzeichner).

3. Das Turnier: Zuschauer und Siegerehrung

  • Die Menge (Versammlungen): Fotografierst du in die voll besetzte Zuschauertribüne, ist das erlaubt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG: „Bilder von Versammlungen“). Die einzelne Person geht in der Masse unter.
  • Der Einzelne: Zoomst du aber auf einen Zuschauer, der gerade genüsslich in eine Bratwurst beißt, verletzt du sein Recht am eigenen Bild. Er wurde aus der Anonymität der Masse herausgehoben.
  • Die Siegerehrung: Teilnehmer an öffentlichen Sportveranstaltungen (Turniere) müssen damit rechnen, fotografiert zu werden. Dies gilt aber primär für die Presse. Als privater Blogger bist du meist sicher, wenn du das Geschehen dokumentierst. Aber Vorsicht bei unvorteilhaften Bildern (Sturz, emotionaler Ausbruch) – hier greift der Schutz der Privatsphäre.

4. Kinder und „Pony-Camps“

Hier gilt Alarmstufe Rot. Kinder sind besonders geschützt. Für Fotos von Minderjährigen brauchst du immer die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (meistens sogar von beiden Elternteilen).

  • Tipp: Wenn du einen Stall betreibst oder Reitunterricht gibst: Nimm niemals einfach so Fotos von Reitschülern für deine Website oder Facebook. Lass dir das schriftlich geben!

5. Der Hufschmied und der Tierarzt

Du bist stolz auf die neuen Hufeisen und fotografierst die Arbeit des Schmieds. Sein Gesicht ist zu sehen, wie er schwitzend unter dem Pferd hängt.

  • Das ist eine Grauzone. Er ist bei der Arbeit, aber es ist keine „öffentliche Versammlung“ und er ist auch kein „Beiwerk“.
  • Lösung: Ein kurzes „Darf ich das in meine Story packen?“ reicht meistens. Professionelle Dienstleister freuen sich oft über die Werbung/Verlinkung, aber sie haben das Recht, „Nein“ zu sagen (vielleicht gefällt ihnen ihre Arbeitshose auf dem Bild nicht).

Teil 4: Datenschutz (DSGVO) – Wenn es gewerblich wird

Sobald du als „Influencer“ auftrittst, Geld mit dem Blog verdienst oder Fotos verkaufst (als Fotograf), gilt nicht nur das KUG, sondern die volle Härte der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Ein digitales Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, gilt als „personenbezogenes Datum“. Die Verarbeitung (Speicherung/Veröffentlichung) erfordert eine Rechtsgrundlage.

  • Für private Schnappschüsse (Haushaltsausnahme) gilt die DSGVO nicht.
  • Für gewerbliche Accounts (auch Micro-Influencer mit Kooperationen): Du brauchst im Zweifel einen Model Release Vertrag (schriftliche Einwilligung), um sicher zu sein. Das Argument „Beiwerk“ wird hier oft strenger ausgelegt.

Checkliste: Darf ich das Foto posten?

Bevor du auf „Teilen“ drückst, prüfe das Bild auf Menschen im Hintergrund:

  1. Erkennbarkeit: Kann Tante Erna sich selbst auf dem Bild erkennen? (Wenn Nein: Alles gut).
  2. Beiwerk-Test: Wenn ich die Person wegretuschiere, ändert sich der Sinn des Bildes? (Wenn Nein: Wahrscheinlich erlaubt).
  3. Situation: Ist die Person in einer peinlichen Lage oder Privatsphäre? (Dann niemals posten!).
  4. Kinder: Sind fremde Kinder drauf? (Sofort löschen oder verpixeln!).
  5. Reiterfreunde: Sind Stallkollegen drauf? (Fragen kostet nichts und erhält den Stallfrieden).

Fazit: Freundlichkeit siegt über Paragrafen

Das Recht am eigenen Bild soll Menschen davor schützen, gegen ihren Willen zur Schau gestellt zu werden. Im Reitstall, wo man eng beieinander ist, ist Sensibilität gefragt.

Rechtlich darfst du den weit entfernten Spaziergänger im Wald als „Beiwerk“ mit auf dem Bild haben. Aber im Zweifel – und besonders in der Reithalle – ist der Weichzeichner oder ein Sticker über dem Gesicht dein bester Freund. Das schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern verhindert auch Zoff in der Stallgasse. Denn niemand möchte ungewollt und unvorteilhaft im Internet landen – auch wir Reiter nicht.

Hinweis: Auch dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung.

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