Im ersten Teil haben wir uns angesehen, wann du Gebäude und Landschaften fotografieren darfst (Panoramafreiheit). Doch was passiert, wenn dein Pferd perfekt posiert, aber im Hintergrund Tante Erna gerade ihren Dackel ausführt? Oder wenn du ein Foto von der Reitstunde postest und im Hintergrund andere Reiter zu sehen sind?
Hier verlassen wir das Urheberrecht und betreten das Feld der Persönlichkeitsrechte. Konkret geht es um das „Recht am eigenen Bild“ (geregelt im Kunsturhebergesetz, kurz KUG, und der DSGVO). Für Reiter und Stallbesitzer ist dieses Thema ein Minenfeld – aber eines, durch das wir dich jetzt sicher navigieren.
Recht am eigenen Bild auf einen Blick
- Die Grundregel
- Ein Bild, auf dem eine Person erkennbar ist, darfst du nur mit ihrer Einwilligung veröffentlichen (§ 22 KUG) – Instagram, Facebook, Blog und Website zählen alle dazu
- Erkennbar heißt
- nicht nur das Gesicht: auch Körperhaltung und Statur, besondere Merkmale wie Tattoos oder auffällige Kleidung und Begleitumstände („das ist doch das Pferd von Lisa“). Ein Balken über den Augen reicht nicht
- Die Ausnahme
- „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ (§ 23 KUG) – dann brauchst du keine Erlaubnis
- Der Wegdenk-Test
- Person wegretuschieren: Ändert sich die Aussage des Bildes nicht, ist sie Beiwerk. Wirkt das Bild leer, ist sie Teil des Motivs – Einwilligung nötig
- Auf dem Ausritt
- der zufällig vorbeilaufende Wanderer im unscharfen Hintergrund ist meist Beiwerk. Sobald er gut erkennbar ist oder den Blick auf sich zieht, wird er zum Blickfang
- In der Reithalle
- kritisch: wenige Personen, groß im Bild, und in der Stall-Community kennt jeder jeden. Hier ist die Erkennbarkeit besonders hoch – fragen oder unkenntlich machen
- Auf dem Turnier
- die volle Tribüne als Ganzes ist erlaubt (Bilder von Versammlungen). Zoomst du auf einen Einzelnen, hebst du ihn aus der Masse heraus – das ist dann nicht mehr erlaubt
- Kinder
- immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, meist beider Elternteile. Für Reitschüler auf der eigenen Website: schriftlich
- Dienstleister
- Hufschmied und Tierarzt bei der Arbeit sind weder Versammlung noch Beiwerk – ein kurzes Nachfragen genügt, aber sie dürfen Nein sagen
- Gewerblich
- sobald du Geld mit den Bildern verdienst, gilt zusätzlich die DSGVO. Dann führt im Zweifel kein Weg an einer schriftlichen Einwilligung vorbei
Teil 1: Die Goldene Regel – § 22 KUG
Das Grundgesetz sagt: Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden.
Die Grundregel lautet: Du darfst ein Bild, auf dem eine Person erkennbar ist, nur dann verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen (Instagram, Facebook, Blog, Website), wenn die abgebildete Person eingewilligt hat.
Wann ist jemand „erkennbar“? Das ist strenger, als du denkst. Es reicht nicht, einen schwarzen Balken über die Augen zu legen. Eine Person ist erkennbar, wenn Bekannte sie identifizieren können anhand von:
- Gesichtszügen
- Körperhaltung und Statur
- Besonderen Merkmalen (Tattoos, auffällige Kleidung)
- Begleitumständen (z. B. „Das ist doch das Pferd von Lisa, also muss die Reiterin Lisa sein!“)
Teil 2: Die Ausnahme – Der Spaziergänger als „Beiwerk“
Jetzt kommen wir zu deiner Frage: Was ist mit dem Fußgänger im Hintergrund?
Zum Glück gibt es Ausnahmen (§ 23 KUG). Du brauchst keine Erlaubnis, wenn die Personen nur „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ sind.
Aber wann ist jemand Beiwerk und wann Hauptmotiv? Hier hilft der juristische „Wegdenk-Test“:
- Stell dir vor, du retuschierst die Person aus dem Bild.
- Ändert sich dadurch die Aussage oder der Charakter des Bildes?
- Nein: Das Bild wirkt genauso, es fehlt nichts Wichtiges. → Die Person ist Beiwerk. Veröffentlichung erlaubt.
- Ja: Das Bild wirkt leer oder verliert seinen Sinn. → Die Person ist Teil des Motivs. Einwilligung nötig!
Beispiel: Du fotografierst dein Pferd vor dem Brandenburger Tor. Hunderte Touristen laufen im Hintergrund herum. Sie sind winzig und austauschbar. Sie sind Beiwerk.
Teil 3: Reiter-Spezial – Die typischen Fallen im Stallalltag
Für uns Reiter ist die Situation oft komplizierter als für den Touristen in Berlin. Gehen wir die klassischen Szenarien durch:
1. Der Ausritt: Spaziergänger und Radfahrer
Du machst ein Foto von deinem Pferd auf dem Waldweg. 20 Meter dahinter läuft ein Wanderer.
- Erlaubt: Wenn der Wanderer zufällig durchs Bild läuft, unscharf im Hintergrund ist und dein Pferd klar das Hauptmotiv bildet (Fokus, Bildkomposition).
- Verboten: Wenn der Wanderer so nah ist, dass man ihn gut erkennt, oder wenn er etwas „Lustiges“ macht (z. B. stolpert), das den Blick auf sich zieht. Dann wird er vom Beiwerk zum Blickfang.
2. Die Reithalle / Der Reitplatz
Du filmst dich beim Training oder machst ein Foto für Instagram („Endlich klappt der Galoppwechsel!“). Im Hintergrund reiten Susi und Peter.
- Das Problem: In der Reithalle sind meist nur wenige Reiter. Sie sind oft groß im Bild zu sehen. Zudem kennt in der „Stall-Community“ jeder jeden. Die Erkennbarkeit ist hier extrem hoch.
- Rechtlich: Susi und Peter sind hier selten nur „Landschafts-Beiwerk“. Sie sind Teil des Geschehens „Reitbetrieb“.
- Fazit: Wenn andere Reiter erkennbar sind: Nicht posten, ohne zu fragen! Oder unkenntlich machen (Smiley aufs Gesicht / Weichzeichner).
3. Das Turnier: Zuschauer und Siegerehrung
- Die Menge (Versammlungen): Fotografierst du in die voll besetzte Zuschauertribüne, ist das erlaubt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG: „Bilder von Versammlungen“). Die einzelne Person geht in der Masse unter.
- Der Einzelne: Zoomst du aber auf einen Zuschauer, der gerade genüsslich in eine Bratwurst beißt, verletzt du sein Recht am eigenen Bild. Er wurde aus der Anonymität der Masse herausgehoben.
- Die Siegerehrung: Teilnehmer an öffentlichen Sportveranstaltungen (Turniere) müssen damit rechnen, fotografiert zu werden. Dies gilt aber primär für die Presse. Als privater Blogger bist du meist sicher, wenn du das Geschehen dokumentierst. Aber Vorsicht bei unvorteilhaften Bildern (Sturz, emotionaler Ausbruch) – hier greift der Schutz der Privatsphäre.
4. Kinder und „Pony-Camps“
Hier gilt Alarmstufe Rot. Kinder sind besonders geschützt. Für Fotos von Minderjährigen brauchst du immer die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (meistens sogar von beiden Elternteilen).
- Tipp: Wenn du einen Stall betreibst oder Reitunterricht gibst: Nimm niemals einfach so Fotos von Reitschülern für deine Website oder Facebook. Lass dir das schriftlich geben!
5. Der Hufschmied und der Tierarzt
Du bist stolz auf die neuen Hufeisen und fotografierst die Arbeit des Schmieds. Sein Gesicht ist zu sehen, wie er schwitzend unter dem Pferd hängt.
- Das ist eine Grauzone. Er ist bei der Arbeit, aber es ist keine „öffentliche Versammlung“ und er ist auch kein „Beiwerk“.
- Lösung: Ein kurzes „Darf ich das in meine Story packen?“ reicht meistens. Professionelle Dienstleister freuen sich oft über die Werbung/Verlinkung, aber sie haben das Recht, „Nein“ zu sagen (vielleicht gefällt ihnen ihre Arbeitshose auf dem Bild nicht).
Teil 4: Datenschutz (DSGVO) – Wenn es gewerblich wird
Sobald du als „Influencer“ auftrittst, Geld mit dem Blog verdienst oder Fotos verkaufst (als Fotograf), gilt nicht nur das KUG, sondern die volle Härte der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Ein digitales Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, gilt als „personenbezogenes Datum“. Die Verarbeitung (Speicherung/Veröffentlichung) erfordert eine Rechtsgrundlage.
- Für private Schnappschüsse (Haushaltsausnahme) gilt die DSGVO nicht.
- Für gewerbliche Accounts (auch Micro-Influencer mit Kooperationen): Du brauchst im Zweifel einen Model-Release-Vertrag (schriftliche Einwilligung), um sicher zu sein. Das Argument „Beiwerk“ wird hier oft strenger ausgelegt.
Checkliste: Darf ich das Foto posten?
Bevor du auf „Teilen“ drückst, prüfe das Bild auf Menschen im Hintergrund:
- Erkennbarkeit: Kann Tante Erna sich selbst auf dem Bild erkennen? (Wenn Nein: Alles gut).
- Beiwerk-Test: Wenn ich die Person wegretuschiere, ändert sich der Sinn des Bildes? (Wenn Nein: Wahrscheinlich erlaubt).
- Situation: Ist die Person in einer peinlichen Lage oder in ihrer Privatsphäre? (Dann niemals posten!).
- Kinder: Sind fremde Kinder drauf? (Sofort löschen oder verpixeln!).
- Reiterfreunde: Sind Stallkollegen drauf? (Fragen kostet nichts und erhält den Stallfrieden).
Fazit: Freundlichkeit siegt über Paragrafen
Das Recht am eigenen Bild soll Menschen davor schützen, gegen ihren Willen zur Schau gestellt zu werden. Im Reitstall, wo man eng beieinander ist, ist Sensibilität gefragt.
Rechtlich darfst du den weit entfernten Spaziergänger im Wald als „Beiwerk“ mit auf dem Bild haben. Aber im Zweifel – und besonders in der Reithalle – ist der Weichzeichner oder ein Sticker über dem Gesicht dein bester Freund. Das schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern verhindert auch Zoff in der Stallgasse. Denn niemand möchte ungewollt und unvorteilhaft im Internet landen – auch wir Reiter nicht.
Hinweis: Auch dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung.
Häufige Fragen zum Recht am eigenen Bild
Wann ist eine Person auf einem Foto „erkennbar“?
Strenger, als die meisten denken. Erkennbar ist jemand schon dann, wenn Bekannte ihn identifizieren können – über Gesichtszüge, Körperhaltung und Statur, besondere Merkmale wie Tattoos oder auffällige Kleidung oder über die Begleitumstände. Der Klassiker im Stall: „Das ist doch das Pferd von Lisa, also muss die Reiterin Lisa sein.“ Ein schwarzer Balken über den Augen reicht deshalb nicht.
Was bedeutet „Beiwerk“?
Nach § 23 KUG brauchst du keine Einwilligung, wenn Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind. Ob das zutrifft, klärt der Wegdenk-Test: Stell dir vor, du retuschierst die Person heraus. Ändert sich die Aussage des Bildes nicht, war sie Beiwerk. Wirkt das Bild ohne sie leer oder sinnlos, gehört sie zum Motiv – und dann brauchst du ihre Einwilligung.
Darf ich einen Spaziergänger im Hintergrund mit aufs Bild nehmen?
Meist ja, wenn er zufällig durchs Bild läuft, unscharf im Hintergrund bleibt und dein Pferd klar das Hauptmotiv ist. Nicht mehr erlaubt ist es, wenn er so nah ist, dass man ihn gut erkennt, oder wenn er etwas tut, das den Blick auf sich zieht – dann wird aus dem Beiwerk ein Blickfang.
Was gilt für Fotos in der Reithalle?
Hier ist Vorsicht geboten. In der Halle sind meist nur wenige Reiter, sie sind groß im Bild, und in der Stall-Community kennt jeder jeden – die Erkennbarkeit ist also sehr hoch. Andere Reiter sind hier selten bloßes Landschafts-Beiwerk, sondern Teil des Geschehens. Also: nicht posten, ohne zu fragen, oder Gesichter unkenntlich machen.
Darf ich auf Turnieren fotografieren?
Die voll besetzte Zuschauertribüne als Ganzes darfst du fotografieren, das fällt unter Bilder von Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Zoomst du dagegen auf eine einzelne Person, hebst du sie aus der Anonymität der Masse heraus und verletzt ihr Recht am eigenen Bild. Teilnehmer müssen damit rechnen, fotografiert zu werden – bei unvorteilhaften Bildern wie einem Sturz greift aber der Schutz der Privatsphäre.
Was muss ich bei Kindern beachten?
Kinder sind besonders geschützt. Für Fotos von Minderjährigen brauchst du immer die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, meistens sogar beider Elternteile. Wer einen Stall betreibt oder Reitunterricht gibt, sollte sich das für Bilder von Reitschülern grundsätzlich schriftlich geben lassen.
Darf ich den Hufschmied bei der Arbeit fotografieren?
Das ist eine Grauzone: Er ist bei der Arbeit, aber es ist weder eine öffentliche Versammlung noch ist er Beiwerk. Die einfache Lösung ist ein kurzes „Darf ich das in meine Story packen?“. Viele Dienstleister freuen sich über die Werbung und die Verlinkung – aber sie haben das Recht, Nein zu sagen.
Wann gilt zusätzlich die DSGVO?
Sobald es gewerblich wird: als Influencer, wenn du mit dem Blog Geld verdienst oder Fotos verkaufst. Ein digitales Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, ist ein personenbezogenes Datum, und die Veröffentlichung braucht eine Rechtsgrundlage. Für private Schnappschüsse greift die Haushaltsausnahme. Im gewerblichen Fall wird auch das Argument „Beiwerk“ deutlich strenger ausgelegt.
Aus der Praxis: wenn plötzlich alle Kameras zücken
Pferde ziehen Aufmerksamkeit an, und die kommt selten allein. An der Bergstation Klausberg im Ahrntal standen wir nach mehreren stillen Almtagen plötzlich zwischen Wanderern, Familien und Mountainbikern. Viele wollten ein Foto, stellten Fragen, bestaunten die Satteltaschen – wir standen mehr als einmal Modell.
Ähnlich auf dem Ritt durch den Spessart an Fronleichnam: Feiertag, bestes Wetter, und so viele Radfahrer unterwegs wie noch nie auf einem Ritt. Solche Situationen sind fast immer freundlich – aber es lohnt sich zu wissen, was beim Fotografieren erlaubt ist, in beide Richtungen.
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Der erste Teil zum Thema Recht:
Kamera, Aufnahme und Schnitt:

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