Waldbetretungsrecht in Schleswig-Holstein: Wo darf ich reiten – und wo besser nicht?
Schleswig-Holstein ist für viele Reiterinnen und Reiter ein Bundesland der Gegensätze: wenig Wald, viele Wirtschaftswege, dazu Küste, Strand, Dünen und ein engmaschiges Netz an Deichen und Hochwasserschutzanlagen. Genau diese Mischung sorgt in der Praxis für Unsicherheit: Darf ich hier noch reiten, oder bin ich schon „falsch abgebogen“? Was das Waldbetretungsrecht in Schleswig-Holstein dazu sagt:
Dieser Artikel ordnet die Regeln so, dass du sie vor Ort anwenden kannst – mit besonderem Fokus auf zwei typische Schleswig-Holstein-Themen: Sachsenwald und Deiche/Küstenschutz.
Hinweis: Das ist eine verständliche Einordnung der Regeln und ihrer Praxisfolgen, keine Rechtsberatung. Vor Ort können Sperrungen, Forstarbeiten und Schutzgebietsverordnungen die Lage zusätzlich verschärfen – Schilder und Anweisungen sind immer ernst zu nehmen.
Eine grobe Übersicht über alle Bundesländer findest du in unserer Übersicht zu den Regeln aller Bundesländer.
Waldbetretungsrecht Schleswig-Holstein auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 18 Landeswaldgesetz SH für den Wald, § 30 LNatSchG SH für die freie Landschaft, §§ 32 und 33 LNatSchG SH für Strand und Dünen, § 70 Landeswassergesetz SH für Deiche
- Reiten im Wald
- auf eigene Gefahr, und nur auf besonders gekennzeichneten Waldwegen, auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke und auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen
- Reitweg ≠ Waldweg
- Forstweg, Rückeweg oder Trampelpfad sind nicht automatisch Reitwege – erkennbar sind Reitwege am blauen StVO-Rundschild, an Hufeisen- oder Reitsymbolen oder an offizieller Reitrouten-Beschilderung
- Freie Landschaft
- Privatwege nur, wenn sie trittfest oder als Reitweg gekennzeichnet sind
- „Trittfest“ heißt
- der Weg wird bei üblicher Nutzung nicht durch Huftritt zerstört: keine tiefen Trittlöcher, kein Aufpflügen der Tragschicht, keine nachhaltige Verschlammung
- Strand
- auf Abschnitten mit regem Badebetrieb ist Reiten vom April bis Oktober verboten, sofern die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung nichts anderes bestimmt
- Dünen und Strandwälle
- in der Regel tabu; die Naturschutzbehörde kann Strandteile sperren und das Reiten einschränken oder untersagen
- Deiche
- auf dem Deichkörper – Krone, Böschung, Grasnarbe – ist Reiten grundsätzlich verboten; denkbar ist es nur auf einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungsweg und den zugehörigen Überfahrten
- Sachsenwald
- eigenes Reitwegenetz mit Hufeisen-Markierung; nötig sind eine jährlich gültige Reitkarte (1.4.–31.3.), die sichtbar mitgeführt wird, und ein Ausweis – Reiten in der Dämmerung ist untersagt
- Stand
- Anfang 2026 – keine Rechtsberatung
1) Die wichtigsten Grundprinzipien in SH (in einem Satz)
In Schleswig-Holstein ist Reiten im Wald deutlich restriktiver als in vielen anderen Ländern: Erlaubt ist es grundsätzlich nur auf ausgewiesenen Reitwegen, auf bestimmten Straßen und auf öffentlichen (gewidmeten) Wegen – und an der Küste kommen Strand- und Deichregeln hinzu.
2) Reiten im Wald in Schleswig-Holstein: erlaubt, wenn …
Die zentrale Norm ist § 18 Landeswaldgesetz SH („Reiten im Wald“). Kernaussage:
Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet
- auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen)
- auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke
- auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen
Was bedeutet das in der Praxis?
A) „Reitweg“ ist nicht „Waldweg“
Ein Forstweg, Rückeweg oder Trampelpfad ist nicht automatisch ein Reitweg. Reitwege müssen erkennbar ausgewiesen/gekennzeichnet sein.
Typische Erkennungsmerkmale vor Ort:
- StVO-Schild „Reitweg“ (blaues Rundschild) oder lokale Reitweg-Markierung.
- Wegweiser/Plaketten mit Hufeisen-/Reitsymbol (je nach Region/Verein/Forst).
- Offizielle Reitroute-Beschilderung (Pfosten/Schilder).
B) Öffentliche Widmung: praktisch schwer zu erkennen
„Dem öffentlichen Verkehr gewidmet“ ist ein juristischer Status (Straßen- und Wegerecht). Vor Ort kannst du nur Indizien nutzen:
- StVO-Beschilderung, Straßennamensschilder, regelmäßiger öffentlicher Verkehr
- Ausgebauter, durchgehend angebundener Weg (z. B. zwischen Orten)
- Kommunale Wegweiser
Wichtig: Nur weil viele Leute dort spazieren, ist ein Weg nicht automatisch öffentlich gewidmet.
C) Private Straßen mit fester Decke
Im Wald dürfen in SH auch private, befestigte Straßen (asphaltiert/betoniert/vergleichbar) beritten werden.
Das ist rechtlich zwar ein „Türöffner“, praktisch aber konfliktträchtig (Anlieger, Verkehr, Jagd, Forst). Hier gilt besonders: langsam, rücksichtsvoll, kein Galopp.
3) Reiten in der „freien Landschaft“: Feldwege, Knicks, Weiden, Moore
Außerhalb des Waldes greift § 30 LNatSchG SH („Betreten der freien Landschaft“). Er erlaubt grundsätzlich die Erholung in der Landschaft – für Reiter aber mit einer klaren Einschränkung:
Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind.
Was heißt „trittfest“?
Das Gesetz definiert es nicht in einem einzigen Satz, aber die Praxis ist eindeutig: Ein Weg gilt als „trittfest“, wenn er bei üblicher Nutzung nicht durch Huftritt zerstört wird (keine tiefen Trittlöcher, kein „Aufpflügen“ der Tragschicht, keine nachhaltige Verschlammung).
Grobe Faustregel vor Ort:
- Trittfest: tragfähiger Schotter, fester Sand/Feinmaterial mit guter Bindung, trockener Grasweg mit stabilem Unterbau
- Nicht trittfest: aufgeweichte Spuren, moorige Passagen, tiefer loser Sand, frisch bearbeitete Bankette, nasse Wiesen- oder Ackerränder
Wenn du bei Schritt schon merkst, dass sich der Weg „öffnet“ oder Hufe einsinken: absteigen/umkehren/Alternative.
Wichtig: Schutzgebiete schlagen die „Normalregel“
§ 30 verweist ausdrücklich darauf, dass bei Schutzgebieten die Maßstäbe aus Schutzzweck und Schutzverordnung folgen.
Das bedeutet: In vielen Naturschutzgebieten (und teils auch in Landschaftsschutzgebieten) ist Reiten nur auf ausdrücklich freigegebenen Wegen erlaubt – oder ganz untersagt.
4) Küste, Strand, Dünen: Reiten ist möglich – aber zeitlich und örtlich stark gelenkt
A) „Gemeingebrauch am Meeresstrand“: die Grundregel
§ 32 LNatSchG SH regelt den Strandzugang. Entscheidend für Reiter:
Auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb ist Reiten vom April bis zum Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt.
Das bringt zwei wichtige Konsequenzen:
- In der Hauptsaison ist Strandreiten meist nur in ausgewiesenen Bereichen oder zu bestimmten Uhrzeiten möglich.
- Gemeinden können per Satzung abweichende/konkretere Regeln festlegen (z. B. bestimmte Strandabschnitte, Zeitfenster, Reitkorridore).
B) Dünen und Strandwälle: besonders sensibel
Zusätzlich gibt es Schutzvorschriften für Strand, Dünen und Strandwälle (§ 33 LNatSchG SH). Die Naturschutzbehörde kann zudem Strandteile sperren und Reiten einschränken/untersagen.
Praktisch heißt das: Dünenbereiche sind in der Regel tabu – nutze nur gekennzeichnete Zugänge/Wege.
C) Praxis für Reitende an der Küste
- Reite (wenn erlaubt) in Schritt an Übergängen, bei Menschenansammlungen, nahe Strandkörben.
- Nutze ausgewiesene Reitstrecken und halte dich an lokale Zeitfenster.
- Meide Brut- und Rastzonen von Vögeln konsequent (Beschilderung/Absperrungen).
5) Besonderheit Schleswig-Holstein: Deiche & Hochwasserschutzanlagen (Küstenschutz)
Das ist der Punkt, an dem viele unabsichtlich falsch liegen – weil Deiche wie „harmlose Wege“ wirken.
Der rechtliche Kern: § 70 Landeswassergesetz SH
Auf Deichen gilt:
- Jede Benutzung, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig.
- Insbesondere verboten ist „zu reiten … außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten“.
Übersetzt:
- Auf dem Deichkörper (Krone/Böschung/Grasnarbe): Reiten ist grundsätzlich verboten.
- Ausnahme: Wenn es einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungsweg (typisch: befestigter Unterhaltungs-/Verteidigungsweg) gibt und du dich auf genau diesem Weg bewegst (inkl. erlaubter Überfahrten), kann es rechtlich zulässig sein.
In der Praxis sind solche Wege aber häufig zusätzlich beschränkt (Schutz, Beschilderung, lokale Anordnungen).
Warum sind Deiche so streng?
Weil Huftritt – besonders bei Nässe – die Grasnarbe, den Unterbau und die Dichtigkeit schädigen kann. Deiche sind Hochwasserschutz-Infrastruktur, keine „normale Landschaft“.
Vor-Ort-Erkennung: Bin ich auf einem Deich?
- Erhöhter Damm, oft mit Schafbeweidung, Deichkronenweg, Entwässerungsgräben
- Schilder wie „Deich“, „Deichschutz“, „Deichverteidigungsweg“, „Betreten auf eigene Gefahr“
- Küstennahe lineare Bauwerke mit typischem Profil (Böschung seeseitig/landseitig)
Wenn du unsicher bist: behandle die Strecke als Deichbereich und weiche auf landseitige Wege aus.
6) Besonderheit: Sachsenwald (Kreis Herzogtum Lauenburg)
Der Sachsenwald ist groß, sehr bekannt – und in der Praxis für Reiter nur entspannt nutzbar, wenn man das lokale System akzeptiert.
Was ist dort „anders“?
Im Sachsenwald gibt es ein organisiertes Reitwegenetz mit eigenen Nutzungsbedingungen (typisch für große private Waldflächen, in denen Reiten sonst schnell zu Konflikten führt).
Nach den veröffentlichten Regeln gilt dort u. a.:
- Reiten ist nur auf ausgewiesenen Reitwegen erlaubt.
- Die Nutzung setzt eine Reitkarte voraus (Gültigkeit jährlich, z. B. 1.4.–31.3.).
- Die Reitkarte soll sichtbar mitgeführt werden; zusätzlich ist ein Ausweis mitzuführen.
- Reitwege sind vor Ort mit einem Hufeisen markiert.
- Reiten in der Dämmerung ist untersagt.
Das ist in der Praxis der entscheidende Punkt: Wenn du im Sachsenwald unterwegs bist, plane so, als gäbe es ein „offizielles“ Wegenetz, und alles außerhalb ist tabu.
7) Entscheidungshilfe „in 20 Sekunden“: Darf ich hier reiten?
Schritt 1: Wald oder freie Landschaft?
- Wald → nur Reitweg-Markierung oder öffentlicher Weg oder private befestigte Straße.
- Freie Landschaft → öffentliche Wege ok; Privatwege nur trittfest oder als Reitweg markiert.
Schritt 2: Küste/Strand?
- In der Saison (Badebetrieb): prüfe Zeitfenster/Abschnitte (Gemeinderegeln!).
- Dünen/Schutzbereiche meiden; Sperrungen beachten.
Schritt 3: Deich/Hochwasserschutzanlage?
- Auf dem Deichkörper: Reiten grundsätzlich verboten.
- Nur auf öffentlich gewidmeten Deichverteidigungswegen/Überfahrten überhaupt denkbar – und auch dann nur, wenn keine weiteren Verbote greifen.
Schritt 4: Sachsenwald?
- Ohne Reitkarte und ohne Hufeisen-markierten Reitweg: nicht reiten.
8) Typische Fehler, die in SH besonders oft passieren
- „Sieht aus wie ein Weg, also wird’s schon gehen“ – im Wald in SH häufig falsch, wenn keine Reitweg-Ausweisung da ist.
- Deichkrone als Panorama-Route – rechtlich und sachlich ein No-Go (Küstenschutz).
- Strand „früh morgens geht schon“ – kann stimmen, muss aber in der Gemeindesatzung stehen.
- Schutzgebiet übersehen – gerade an der Küste sind NSG/Brutareale oft engmaschig.
Häufige Fragen zum Waldbetretungsrecht in Schleswig-Holstein
Wo darf ich in Schleswig-Holstein im Wald reiten?
Nach § 18 Landeswaldgesetz SH auf besonders gekennzeichneten Waldwegen, also Reitwegen, auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke und auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen – jeweils auf eigene Gefahr. Ein Forstweg ohne Ausweisung gehört nicht dazu.
Woran erkenne ich, ob ein Weg öffentlich gewidmet ist?
Die Widmung ist ein juristischer Status, den man vor Ort nur an Indizien ablesen kann: StVO-Beschilderung, Straßennamensschilder, regelmäßiger öffentlicher Verkehr, ein ausgebauter und durchgehend angebundener Weg etwa zwischen zwei Orten, kommunale Wegweiser. Dass dort viele Menschen spazieren gehen, sagt dagegen nichts über die Widmung.
Was heißt „trittfest“ auf Privatwegen?
Der Weg wird bei üblicher Nutzung nicht durch Huftritt zerstört. Als trittfest gelten tragfähiger Schotter, fester Sand oder Feinmaterial mit guter Bindung und ein trockener Grasweg mit stabilem Unterbau. Nicht trittfest sind aufgeweichte Spuren, moorige Passagen, tiefer loser Sand, frisch bearbeitete Bankette sowie nasse Wiesen- und Ackerränder. Wenn sich der Weg schon im Schritt öffnet oder die Hufe einsinken, ist Umkehren die richtige Entscheidung.
Darf ich in Schleswig-Holstein am Strand reiten?
Auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb ist Reiten vom April bis zum Oktober verboten, wenn die Gemeinde nicht im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. In der Hauptsaison ist Strandreiten deshalb meist nur in ausgewiesenen Bereichen oder zu bestimmten Uhrzeiten möglich – die Gemeinden können per Satzung eigene Abschnitte, Zeitfenster und Reitkorridore festlegen.
Darf ich auf einem Deich reiten?
Auf dem Deichkörper grundsätzlich nicht. § 70 Landeswassergesetz SH untersagt jede Benutzung, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, und nennt das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und Überfahrten ausdrücklich. Der Grund ist handfest: Huftritt schädigt gerade bei Nässe Grasnarbe, Unterbau und Dichtigkeit. Ein Deich ist Hochwasserschutz-Infrastruktur, keine Landschaft.
Woran erkenne ich einen Deich?
An einem erhöhten Damm, oft mit Schafbeweidung, an einem Kronenweg und an Entwässerungsgräben, an Schildern wie „Deich“, „Deichschutz“ oder „Deichverteidigungsweg“ und an dem typischen Profil mit see- und landseitiger Böschung. Im Zweifel behandelt man die Strecke als Deichbereich und weicht auf landseitige Wege aus.
Was gilt im Sachsenwald?
Dort gibt es ein organisiertes Reitwegenetz mit eigenen Nutzungsbedingungen. Geritten wird nur auf den ausgewiesenen, mit einem Hufeisen markierten Reitwegen. Nötig ist eine Reitkarte, die jährlich gilt – typischerweise vom April bis zum März – und sichtbar mitgeführt werden soll; dazu ist ein Ausweis mitzuführen. Reiten in der Dämmerung ist untersagt.
Was gilt in Schutzgebieten an der Küste?
§ 30 LNatSchG SH verweist ausdrücklich darauf, dass sich die Maßstäbe in Schutzgebieten aus Schutzzweck und Schutzverordnung ergeben. In vielen Naturschutzgebieten und teils auch in Landschaftsschutzgebieten ist Reiten deshalb nur auf ausdrücklich freigegebenen Wegen erlaubt oder ganz untersagt. Gerade an der Küste liegen Brut- und Rastareale eng beieinander – Beschilderung und Absperrungen sind dort konsequent zu beachten.
Weiterlesen
Schleswig-Holstein grenzt an Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg:
- Waldbetretungsrecht in Niedersachsen
- Waldbetretungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Waldbetretungsrecht in Hamburg, Bremen und Berlin
Und diese Beiträge gelten unabhängig vom Bundesland:

Schreibe einen Kommentar